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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1287/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 10d Abs. 1EStG § 10d Abs. 4EStG (i. d. F. des BeitrRLUmsG) § 9 Abs. 6 EStG (i. d. F. des BeitrRLUmsG) § 12 Nr. 5 EStG (i. d. F. des BeitrRLUmsG) § 52 Abs. 23d S. 5 GGArt. 20 Abs. 3 GGArt. 3 Abs. 1 FGO § 46

Rückwirkendes Werbungskostenabzugsverbot für nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen stattfindende Erstausbildungen (hier: zum Berufspiloten) nicht verfassungswidrig

Bindungswirkung eines BFH-Urteils nur im entschiedenen Einzelfall

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer/Berufspiloten sind nach der auch rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass insoweit keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können.

2. Die auch rückwirkende Neuregelung für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Erstausbildungen ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Der Kläger hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Stattgabe seiner Klage, wenn das FA nach Ergehen einer geänderten, für den Kläger günstigen BFH-Rechtsprechung nicht sofort über den Einspruch entschieden, sondern auf die Reaktion der Verwaltung gewartet hat und diese Reaktion in der auch rückwirkend anwendbaren, für den Kläger ungünstigen Fassung des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG bestanden hat.

4. Die Finanzbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich einer höchstrichterlichen Rechtsauffassung nicht anzuschließen vermag; Urteile, auch solche des BFH, binden eben nur die Beteiligten des betroffenen Einzelfalles. Einen Anspruch darauf, von der Finanzbehörde unter Beachtung einer geänderten Rechtsprechung beschieden zu werden, besteht daher für Kläger in anderen Verfahren nicht.

Fundstelle(n):
GAAAE-69567

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