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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 225/09

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 14, EStG § 6 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 2, BGB § 516, EStR 2001 R 139 Abs. 11, HGB § 247 Abs. 3, EGHGB Art. 66 Abs. 5

Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR

keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit Rücklagenanteil

Erhöhung des Veräußerungsgewinns um vom Land gezahlte Vorruhestandsbeihilfe

Leitsatz

1. Ein aus einer GbR mit untereinander fremden Personen als Gesellschaftern ausscheidender Gesellschafter handelt gegenüber den verbleibenden Mitgesellschaftern i. d. R. ohne Bereicherungsabsicht und realisiert damit einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils. Nur im Falle der – vorzugsweise zwischen Familienmitgliedern erfolgenden – unentgeltlichen schenkweisen Anteils-Überlassung i. S. d. § 516 BGB scheidet ein Veräußerungsgewinn, -verlust aus und die Buchwerte sind gem. § 6 Abs. 3 EStG zwingend fortzuführen.

2. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns ist das gesamte negative Kapitalkonto, von dessen Ausgleich der ausscheidende Gesellschafter freigestellt wurde, einzubeziehen. Das negative Kapitalkonto ist nicht um den auf ihn entfallenden eigenkapitalähnlichen Anteil des Sonderpostens mit Rücklagenanteil zu verringern, der in der Sache lediglich aufgrund der Inanspruchnahme steuerlich zulässiger Sonderabschreibungen entstandene stille Reserven des Gesellschaftsvermögens ausweist.

3. Die Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen rechnet zum Veräußerungserlös, wenn sie dem Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR bewilligt wird. Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu (vgl. , BStBl II 2011, 716).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 276 Nr. 10
LAAAE-69574

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