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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 277/13 EFG 2014 S. 1597 Nr. 18

Gesetze: EStG § 62, EStG § 63, AufenthG § 6, AufenthG § 7, AufenthG § 81

Kindergeldberechtigung bei einem Visum

Leitsatz

1. Weder das Visum selbst, noch die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG sind Aufenthaltstitel im Sinne des § 62 Abs. 2 EStG. Auch ein Visum "D" (nationales Visum) berechtigt nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik, sondern nur zur Einreise zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthalts; es ist grundsätzlich nur für bis zu drei Monate gültig.

2. Durch die Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG wird nicht bereits der beantragte Aufenthaltstitel fingiert. Vielmehr gilt gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel - im Streitfall das Visum - vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Damit wird nur die Fortgeltung des bereits vorher bestehenden Titels fingiert, um für den Ausländer zu verhindern, dass er sich illegal in der Bundesrepublik aufhalten würde, falls die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet.

3. Die später erteilte Aufenthaltserlaubnis begründet keine Rückwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bedeutet "im Besitz", dass der Ausländer den Aufenthaltstitel körperlich in Händen hält.

4. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG kann auch nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nach Erteilung eines nationalen Visums eine Fiktionsbescheinigung i. S. d. § 81 Abs. 4 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen ist, denn der Wortlaut der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Ein Visum wird gerade nicht in § 62 Abs. 2 EStG aufgezählt. Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Wortlaut ist nicht möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1597 Nr. 18
YAAAE-69587

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