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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 8 vom Seite 16

MVZ kann kein Gründer eines anderen MVZ sein

SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 20. 1. 2014 - S 12 KA 117/13 nrkr.

Dr. Hansjörg Haack

Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am wurde das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) eingeführt. Bis dahin galt eine starre Sektorentrennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Das MVZ ist eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der angestellte Ärzte und/oder Vertragsärzte tätig sind und – gleichberechtigt mit den niedergelassenen Ärzten – im Status einer Zulassung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Zulassung von MVZ´s das Ziel, eine stärker wettbewerblich orientierte Struktur des GKV-Systems zu erreichen und gab den Betreibern von MVZ´s ausdrücklich vor, die MVZ´s unternehmerisch zu führen. Vor diesem Hintergrund erklärte es sich auch, dass der Gründerkreis sehr weit gefasst war. Gründer konnten neben Ärzten auch diverse nicht ärztliche Leistungserbringer sein, wie z. B. Träger von Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, sozialpediatrische Zentren, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder Pflegedienste.

In der Folgezeit erkannte der Gesetzgeber, dass die zwischenzeitlich „aus dem Boden sprießenden“ MVZ´s besonders in den kapitalintensiven Bereichen immer häu...