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PiR Nr. 8 vom Seite 250

Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „besondere Deckung“ als Geheimwissenschaft?

Dr. Andreas Haaker und WP Dr. Jens Freiberg

Küting kritisierte zu Recht die mit der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen zusammenhängenden Ermessensspielräume im Rahmen der IFRS. Auch die HGB-Rechnungslegung verwendet eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, welche u. a. das Verständnis für die branchenspezifischen Besonderheiten von Banken erschweren.

Pro

Zunächst sollten zwei Dinge klargestellt werden: (1) Unbestimmte Rechtsbegriffe bieten in einer ungewissen Welt Vorteile hinsichtlich der Flexibilität. Ein „sich beim ersten Date benehmen“ bedeutet für einen Teenager 2014 etwas völlig anderes als in der Viktorianischen Zeit oder im spätrömischen Reich. Man spart sich durch ein knappes „benimm Dich“ den aussichtslosen Versuch, alle betreffenden Handlungen abschließend für alle Ewigkeit aufzulisten. Eine pfadabhängige Weiterentwicklung in der „Kommentierung“ durch Versuch und Irrtumsbeseitigung bleibt möglich. (2) Begriffe zu definieren wird leicht zum, für den Leser grausamen, Selbstzweck, wenn eine hinreichende „Gebrauchsdefinition“ (Popper) vorliegt. Jeder weiß mehr oder weniger, was „sich zu benehmen“ im konkreten Einzelfall bedeutet. Abstrakte Faseleien sind hier überflüssig. Im ...

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