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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 257/11

Gesetze: AO § 363 Abs. 2 S. 1, AO § 363 Abs. 2 S. 2, AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EMRK Art. 6 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 2, EStG § 10 Abs. 4, AO § 5, FGO § 102

Ruhen des Verfahrens wegen eines EGMR-Verfahrens

Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

Leitsatz

1. Das FA ist nicht verpflichtet, das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung bzw. auf Antrag wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur sog. pro-futuro-Rechtsprechung des BVerfG zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 2 EStG ruhen zu lassen, wenn sich die Kläger im Einspruchsverfahren konkret lediglich auf das BFH-Verfahren X R 15/09 und das BVerfG-Verfahren 2 BvR 2299/04, nicht jedoch auf die vor dem EGMR anhängige Beschwerde berufen, welche sie erst im Klageverfahren wegen der Ablehnung der Verfahrensruhe anführen.

2. Für die Anordnung einer Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO genügt ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem EGMR nicht. Der EGMR ist nicht von § 363 Abs. 2 S. 2 AO erfasst.

3. Ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird, ist inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Es ist nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen. Damit muss im Vorläufigkeitsvermerk auch nicht ein EGMR Verfahren bezeichnet werden.

Fundstelle(n):
FAAAE-70505

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