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StuB 16/2014 S. 627

Kenntnis des Finanzamts von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Eine die Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) begründende Zahlungseinstellung liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner einen maßgeblichen Teil der fälligen Schulden nicht bezahlt. Diese Feststellung kann dabei nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mithilfe von Indiztatsachen getroffen werden (vgl. NWB AAAAD-87045). Weiß das FA um die angespannte finanzielle Situation des Schuldners und bittet dieser in einem an sie gerichteten Schreiben unter Hinweis darauf, dass er derzeit nicht zur Begleichung mehrerer Verbindlichkeiten in der Lage sei, um Stundung, dann deutet dies auf eine entsprechende Zahlungseinstellung hin. Die vom FA als anfechtbar zurückzugewährenden Abgabeleistungen umfassen dabei...