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StuB 16/2014 S. 628

Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Im Streitfall machten Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder waren, erfolglos die Zahlung von Erholungsbeihilfen durch den Verein, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an IG-Metall-Mitglieder leistet, geltend (der Arbeitgeber war dem Verein im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen beigetreten). Für ihr Zahlungsbegehren beriefen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – in allen Instanzen ohne Erfolg. Das BAG führte dazu weiter aus, dass der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht e...