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BFH 11.6.2014 IV B 46/13, StuB 17/2014 S. 658

Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

(1) Für die ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage nach § 6b bzw. § 6c EStG durch einen landwirtschaftlichen Betrieb von Ehegatten kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Gewinnermittlung zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eingereicht worden ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die von dem Stpfl. eingereichte Gewinnermittlung Grundlage für die Festsetzung der Steuer bzw. für die Feststellung der Gewinneinkünfte geworden ist. (2) Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6b Abs. 3 i. V. mit § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, in der der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, aus...