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StuB Nr. 17 vom Seite 647

Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie beschlossen

Überblick und Handlungsbedarf für den Gesetzgeber

M.Sc. Christian Kahlenberg

Am hat der Europäische Rat (ECOFIN) den Änderungsvorschlag der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) formell angenommen. Die vorzunehmende Änderung geht im Kern auf die am veröffentlichten Empfehlungen der EU-Kommission zurück. Als wesentliche Maßnahmen soll die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a MTR kodifizierte Freistellungsmethode fortan nur noch bedingt gewährt werden, nämlich dann, wenn die von der Richtlinie begünstigte Gewinnausschüttung auf Ebene der leistenden Gesellschaft nicht zur Minderung des Betriebsergebnisses beigetragen hat (sog. Korrespondenzprinzip). Die Richtlinienänderung ist bis zum von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Der vorliegende Beitrag führt kurz in die Problematik ein, die zur Richtlinienänderung führte, und gibt anschließend Auskunft über den möglichen Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber.

Kernfragen
  • Wann erfolgt eine richtlinienkonforme Freistellung von Gewinnausschüttungen nach der Mutter-Tochter-Richtlinie?

  • Besteht für den deutschen Gesetzgeber Anpassungsbedarf?

  • Bestehen (weiterhin) europarechtliche Bedenken gegen § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG?

I. Einführung

[i]Dorfmueller, Die Änderung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zum Ausschluss von hybriden Finanzierungsinstrumenten, StuB 16/2014 S. 618 NWB VAAAE-71191 Schiefer/Quinten, Die Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in der EU, IWB 13/2013 S. 460 NWB XAAAE-39778Im Rahmen der grenzüberschreitenden Unternehmensfinanzierun...