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FG München Beschluss v. - 10 K 1785/14

Gesetze: FGO § 142, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 114, ZPO § 118 Abs. 1

Passivlegitimation bei Untätigkeitsklage

Leitsatz

1. Passiv legitimiert für eine Untätigkeitsklage ist die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

2. Ist die Sachurteilsvoraussetzung des richtigen Beklagten nicht erfüllt, ist die fehlgerichtete Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-73153

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