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BFH 02.06.2014 III B 7/14, BBK 19/2014 S. 887

Steuerrecht | Keine InvZul für CD mit Datensätzen

Für CD wird keine Investitionszulage (InvZul) gewährt, wenn sie lediglich als Datenträger für digitale Datensätze dienen. Es handelt sich dann nämlich um immaterielle Wirtschaftsgüter in Gestalt der Datensätze – und nicht um begünstigte bewegliche (d. h. materielle) Wirtschaftsgüter im Sinne von § 2 InvZulG. [i]Bloße Speicherfunktion der CDNach dem BFH hatten die CD nur die Funktion eines Speichermediums; der Wert steckte in den Datensätzen.

Hinweise:

[i]Technische Entwicklung gibt dem BFH Recht Der BFH hatte bereits in einem früheren Urteil CD mit sog. Geopunkten als immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen und die InvZul versagt . Die technische Entwicklung gibt dem BFH Recht. Denn mittlerweile können derartige Datensätze auch ohne Datenträger online übermittelt werden. Dies zeigt, dass die CD nur eine unbedeutende Speicher- bzw. Tr...