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BFH 29.4.2014 VIII R 20/12, BBK 19/2014 S. 889

Steuerrecht | Steuerliche Unangemessenheit eines Luxus-Pkw

Obwohl immerhin nach einem Tier benannt, ist ein Ferrari Spider mit 400 PS für einen Tierarzt nach Ansicht des BFH unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Der Tierarzt kann die Kfz-Kosten nur in dem Umfang als Betriebsausgaben absetzen, wie die Kosten bei einem noch angemessenen Pkw entstanden wären. Im Streitfall hielt der BFH einen Oberklasse-Pkw wie z. B. einen Mercedes 600 SL für noch angemessen und erkannte Kfz-Kosten von 2 € pro km an – die durchschnittlichen Fahrtkosten eines Fahrzeugs der Oberklasse. [i]Kriterien für Unangemessenheitsprüfung Nach dem BFH hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Pkw noch angemessen ist. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

  • die Größe des Unternehmens,

  • die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns,

  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftser...