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FG München  v. - 4 K 1736/12 EFG 2014 S. 1977 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 3 Nr. 6, FGO § 99, FGO § 74

Begriff der „Anteile am Gesellschaftsvermögen” i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG

mittelbare Beteiligung unbeachtlich

Anwendbarkeit persönlicher Steuerbefreiungen

Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Zischenurteils im Verfahren wegen Grunderwerbsteuer bei streitiger Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Der Begriff der „Anteile am Gesellschaftsvermögen” i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG meint den schuldrechtlichen, gesellschaftsvertraglichen Anspruch des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesamthand in Gestalt des Wertanteils am Reinvermögen der Personengesellschaft. Es umfasst sein „Mitgliedschaftsrecht” und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen. Der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen ist auch vor dem Hintergrund eines gegebenenfalls negativen Kapitalkontos nicht der Komplementärgesellschaft zuzurechnen.

2. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist der unmittelbare Gesellschafterwechsel i. S. d. bürgerlichen Rechts. Auf die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Persönlichen Steuerbefreiungen i. S. d. § 3 GrEStG sind auch auf den fiktiven Grunderwerb nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar.

4. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Grunderwerbsteueranspruchs dem Grunde nach bejaht wird und die Frage nach der Höhe des Besteuerungsmaßstabs noch nicht entscheidungsreif ist.

5. Die Entscheidung über die Steuerbarkeit und den Umfang der Steuerpflicht durch Grundurteil ist unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit zweckmäßig, wenn wegen der Höhe des der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwerts ein Rechtsstreit von unbekannter Dauer zu erwarten steht und sich die gerichtliche Klärung der Rechtsfragen der Steuerbarkeit und der Steuerpflicht wegen des prozessrechtlichen Erfordernisses der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auf unbestimmte Zeit verzögern würde.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1977 Nr. 22
UVR 2015 S. 198 Nr. 7
MAAAE-73728

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