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BFH 13.5.2014 III B 152/13, StuB 19/2014 S. 741

Kraftfahrzeuge als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers

(1) Werden Fahrzeuge (hier: Porsche und VW) nicht nur vorübergehend zu mehr als 50 % eigenbetrieblich für eine freiberufliche Tätigkeit (hier: Rechtsanwaltskanzlei) genutzt, gehören sie unabhängig davon, ob der Freiberufler die Fahrzeuge weiter als Privatvermögen angesehen und nicht in sein Anlageverzeichnis aufgenommen hat, zum notwendigen freiberuflichen Betriebsvermögen. (2) Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Stpfl. dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänder...