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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 153/11

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er an bestimmten Tagen des Jahres 2007 auf Grund seiner Synchronsprechertätigkeit für die beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Darüber hinaus möchte er beitragsrechtlich als unständig Beschäftigter eingestuft werden.

Fundstelle(n):
TAAAE-74822

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