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StuB 20/2014 S. 788

Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung bei Betriebsübergang

Ein ausscheidender Gesellschafter einer GbR haftet für die Dauer von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für die fällig werdenden Verpflichtungen der Gesellschaft, soweit diese vor seinem Ausscheiden begründet wurden (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 160 Abs. 1 HGB). Dadurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger an einer Haftung des Gesellschafters für bereits früher begründete Verbindlichkeiten und den Interessen des Gesellschafters an einer zeitlichen Begrenzung dieser Haftung bewirkt werden. An einer solchen die Nachhaftung voraussetzenden Verbindlichkeit fehlt es aber, wenn die Gesellschaft nicht, auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch einen Gesellschafter fortgeführt, sondern ersatzlos aufgelöst werden soll. In diesem Fall sind nämlich die Rechte und Pflichten der Gesellschaft...