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KSR Nr. 11 vom Seite 4

Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims

BFH verlangt den Ansatz aller Aufwendungen, die anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können

Bernhard Paus

Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, anstelle des Pauschbetrags die behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wobei er die Kürzung um die zumutbare Belastung in Kauf nehmen muss. Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind diejenigen Kosten auszuscheiden, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Kosten bei Unterbringung in einem Wohnstift

Die Klägerin lebt in einem Wohnstift, das ihr u. a. Kosten für das Vorhalten einer Grundversorgung, für die Bereitstellung funktionsfähiger technischer Einrichtungen und den ständig besetzten Empfang in Rechnung gestellt hatte, zusammen 2.679 €, obwohl sie keine dieser Leistungen in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin beantragte für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Außerdem beantragte sie einen Behinderten-Pauschbetrag entsprechend einem Grad der Behinderung von 60.

Das Finanzamt wies darauf hin, neben dem Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen könne nicht für dieselben Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gewährt werden. Es habe den Pauschbetrag außer Ansatz...