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BFH 28.8.2014 V R 7/14, StuB 23/2014 S. 917

Umsatzsteuer | Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i. S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a. F.

Praxishinweise

Gem. dem im Streitjahr 2009 anzuwendenden § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2009 erbringt. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2009 führt dabei Werklieferungen und sonstige Leistungen auf, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Im aktuellen UStG ist die Regelung nunmehr in § 13b Abs. 2 Nr. 4 verankert. „Bauwerke“ i. S. der Vorschrift sind nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, so der BFH. Betriebsvorrichtungen i. S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören demnach nicht hierzu. Der BFH lehnt ausdrücklich die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 13b.2 ...