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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 3431/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die anwaltliche Interessenwahrung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.

  2. Kosten für eine Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des Rechtsweges sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um die Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAE-81251

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