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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 25 | Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Zebragesellschaften

Beim IV. Senat des BFH ist die Frage anhängig, ob einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an vermögensverwaltenden GbRs verwaltet. Das FG Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz – anders als der BFH in 2010 – die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Zebragesellschaften zugelassen.

Um die Beteiligung an einer Zebragesellschaft geht es bei dem nächsten anhängigen Verfahren. Also um eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die sowohl gewerbliche als auch vermögensverwaltende Gesellschafter hat. Gestritten wird um die Gewerbesteuer. Genauer: Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Nach dieser Vorschrift kann bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, der Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Vor mehr als vier Jahren hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs die erweiterte Kürzung versagt, wenn eine Immobilie nicht direkt, sondern mittelbar über eine Zebragesellschaft gehalten wird.

Das Finanzger...