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BBK Nr. 1 vom

Gewinnausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen

Dr. Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Neuregelung der Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen

[i]Endert/Sepetauz, Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften, BBK 12/2011 S. 566 NWB IAAAD-84835Durch § 8b Abs. 4 KStG gilt eine 100%ige Steuerpflicht für Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen, d. h. bei einer Beteiligung von weniger als 10 % auch bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner, obwohl Erträge aus Beteiligungen grundsätzlich nur zu 5 % besteuert werden.

Gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG greift die Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG nicht, sofern die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt. Im Ergebnis werden bezogene Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen mithin zu 100 % der Besteuerung unterworfen und ggf. erhebliche Kaskadeneffekte hervorgerufen. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe ist grundsätzlich auf unmittelbar gehaltene Beteiligungen abzustellen. Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG gilt dies auch im Rahmen einer Organschaft, d. h. Beteiligungen einer Organgesellschaft und der Organträgerin an einer außerhalb des Organkreises stehenden Beteiligung sind getrennt voneinander zu betrachten.

Die Regelung gilt erstmalig für Dividenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem zufließen.

Für die Betrachtung, wann die 10 %...