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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 94

Die „Mahngebühren“ der Finanzverwaltung

Säumniszuschläge nach § 240 AO

Dr. Jessica Isenburg

Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über das praxisrelevante Thema Säumniszuschläge nach § 240 AO und zeigt anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung die Besonderheiten auf.

I. Systematische Einordnung

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen säumigen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden ist. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt, § 240 Abs. 1 Satz 2 AO. Säumniszuschläge entstehen hingegen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen, § 240 Abs. 2 AO. Nach § 3 Abs. 4 AO sind Säumniszuschläge ihrerseits steuerliche Nebenleistungen.

Der Säumniszuschlag ist abzugrenzen vom Verspätungszuschlag, § 152 AO. Der Verspätungszuschlag ist zwar ebenfalls eine steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 4 AO, und ein Druckmittel der Finanzverwaltung. Jedoch ist das zeitliche Eingreifen der beiden Sanktionsmittel unterschiedlich:

  • Der Verspätungszuschlag soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten seine Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt e...