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BMF 25.11.2014 IV C 4 - S 2223/07/0010: 005, BBK 2/2015 S. 55

Steuerrecht | BMF-Schreiben zu Aufwands- und Rückspenden

Das BMF nimmt zum Abzug von Aufwands- und Rückspenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben im Sinne von § 10b EStG Stellung. Bei Aufwandsspenden verzichtet der Spender auf einen Aufwendungsersatzanspruch z. B. auf Ersatz seiner Reisekosten. Der Abzug einer Aufwandsspende setzt nach § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG voraus, dass der Aufwendungsersatzanspruch [i]Verzicht auf Aufwendungsersatzanspruchvorab durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden ist.

Hinweis:

Es [i]Vorstandsbeschluss oder Vereinsordnunggenügt auch ein Vorstandsbeschluss, wenn der Vorstand hierzu durch Satzung ermächtigt wurde. Ist der Spendenempfänger vor dem gegründet worden, und gab es für den Vorstandsbeschluss keine Satzungsermächtigung, muss die Satzung allerdings nicht geändert [i]Rückspenden werden . Ebenso genügt eine Vereinsordnung wie z. B. eine Reisekostenordnung, wenn diese auf einer Satzungsermächtigung ...