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FG München Urteil v. - 13 K 87/11 EFG 2015 S. 226 Nr. 3

Gesetze: InvStG § 7 Abs. 7, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge nur bei Erfassung der Erträge als Einnahmen

den die Anrechung begehrenden Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast

Leitsatz

1. Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.

2. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen trägt der Steuerpflichtige, der die Anrechnung begehrt, die objektive Beweislast (Feststellungslast). Seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 226 Nr. 3
NAAAE-82227

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