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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 13 V 658/14 EFG 2015 S. 549 Nr. 7

Gesetze: EStG 2007 § 2 Abs. 1 Nr. 1EStG 2007 § 13EStG 2007 § 55EStG 2007 § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO § 163

Bodengewinnbesteuerung bei der Veräußerung von unbebauten verpachteten Grundstücken i. R. d. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Größe landwirtschaftlich nutzbarer Flächen als Indiz für die Zugehörigkeit der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Anzeichen für die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

zeitanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei abweichender Gewinnermittlung nach § 4a EStG

abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die landwirtschaftliches Betriebsvermögens sind, unterliegt der Bodengewinnbesteuerung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

2. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen kann als Indiz die Größenordnung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gewertet werden.

3. Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden.

4. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der Flächen aufgegeben wird und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet werden.

5. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb spricht auch, dass ein Betriebsprämienantrag gestellt wird und dadurch die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zum Ausdruck gebracht wird.

6. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Danach ist der Veräußerungsgewinn von Grundstücken als einzelene Wirtschaftstüger in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen.

7. Nachteile, die den Antragsteller zu Vermögensdispositionen hinsichtlich der Erfüllung der Steuerschuld zwingen, die bei der Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügen nicht zur Aussetzung der Vollziehung.

8. In den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke kann im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO eine Betriebsaufgabe in Betracht zu ziehen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 549 Nr. 7
SAAAE-82234

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