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BMF 09.01.2015 IV C 2 - S 2706a/13/10001, NWB 4/2015 S. 155

Körperschaftsteuer | Kapitalertragsteuer bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art

Das zu mehreren Auslegungsfragen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Stellung genommen, soweit Betriebe gewerblicher Art Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind.

Anmerkung:

Durch das StSenkG vom (BStBl 2000 I S. 1428) und das UntStFG vom (BStBl 2002 I S. 35) sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden. Zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft werden u. a. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Sparkassen) qualifiziert. Diese S. 156Einkunftstatbestände führen nach § 2 Nr. 2 KStG zu einer beschränkten Steuerpflicht mit einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c i. V. mit ). Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines Betriebs gewerblicher Art oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen.