Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH 18.11.2014 II ZR 231/13, NWB 4/2015 S. 160

Insolvenzrecht | Entfallen der Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird, so der BGH. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Entscheidend S. 161 [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672für die Bewertung ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.

Anmerkung:

Der BGH bestätigt mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 130a HGB i. V. mit § 177a Satz 1 HGB: Die Ersatzpflicht gegen das Organ muss richtigerweise nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch dann, wenn die Massekürzung ande...