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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 08 | Kindergeld: Duales Studium als einheitliche Erstausbildung

Eltern können nach einem erfreulichen BFH-Urteil für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer integrierten praktischen Ausbildung erlangt, Kindergeld auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang erhalten. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

In unserer April-Ausgabe 2014 hatten wir Sie über ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Münster informiert. Danach ist ein duales Studium – sprich ein Studiengang mit einer integrierten praktischen Ausbildung – als einheitliche Erstausbildung anzusehen. Jetzt hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs die Revision der Familienkasse zurückgewiesen und die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.

Der BFH musste sich mit der ab 2012 geltenden Neuregelung auseinandersetzen. Danach ist die Gewährung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind möglich, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erstausbild...