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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 675/12 EFG 2015 S. 413 Nr. 5

Gesetze: EStG 2009 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2009 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 9, EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 10, EStG 2009 § 20 Abs. 2, EStG 2009 § 20 Abs. 6 S. 2, EStG 2009 § 43a Abs. 3, EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4, EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 6, EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 11, EStG 2009 § 10d, GG Art. 3 Abs. 1

Keine Verrechnung von „Alt”-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungsteuer unterliegen

Leitsatz

1. Der Gewinn aus Wertpapiergeschäften, der nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 S. 4 und 6 EStG noch nach den Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 EStG 2008 mit der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern ist (da die Wertpapiere vor dem angeschafft wurden), kann gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG 2009 nicht mit dem Verlust aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern ist gesondert festzustellen.

2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 S. 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 413 Nr. 5
MAAAE-82638

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