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BFH 04.12.2014 IV R 27/11, NWB 6/2015 S. 314

Einkommensteuer | Meistbegünstigungsprinzip bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu den nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinnen unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips kommt gemäß nicht in Betracht.

Anmerkung:

Die Klägerin, eine Seeschifffahrts-KG, erzielte einen Gewerbeertrag, der in Höhe von 17.761 € nach den Regeln der Tonnagebesteuerung (§ 5a Abs. 1 EStG) ermittelt wurde (und deshalb von der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 GewStG ausgeschlossen ist), und in Höhe von 15.895 € aus Sonderbetriebseinnahmen nach ...