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OLG München 28.05.2014 31 Wx 144/13, NWB 6/2015 S. 319

Erbrecht | Errichtung unselbständiger Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung

Mittels einer Auflage nach § 1949 BGB kann ein Erblasser auf das Verhalten einer ihm bedachten Person in rechtsverbindlicher Weise dadurch Einfluss nehmen (und bestimmte Zwecke fördern), indem er einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass die begünstigte Person ein Recht auf Leistung erhält. Dabei kann der Erblasser allerdings die Person des Auflagenbegünstigten sowie den Gegenstand der Auflage grds. so lange nicht einem Dritten überlassen, wie er nicht zumindest den Zweck seiner Auflage in [i]Grundlagen „Stiftung“ NWB FAAAE-30763 erkennbaren Umrissen festgelegt hat. Da die Grenzen für eine Zweckbestimmung dabei nicht allzu eng zu ziehen sind (vgl. , NJW 1993 S. 2168), ist deshalb auch eine testamentarische Auflage, das Nachlassvermögen in eine zu errichtende, nicht rechtsfähige...