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BFH 16.10.2014 IV R 15/11, StuB 3/2015 S. 113

Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand (Bezug: §§ 4, 15a EStG).

Praxishinweise

Gewährt eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft ein Darlehen, so gehört die Darlehensforderung zu ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB i. V. mit § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB). Die Darlehensforderung ist demzufolge entsprechend dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) als Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuweisen. Ist die Zugehörigkeit der Darlehensforderung zum Gesellschaftsvermögen hingegen nicht betrieblich veranlasst, so gehört die Darlehensforderung steuerlich nicht zum Betriebsvermögen; das Darlehen ist dann als Entnahme zu behandeln un...