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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 672/13

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1

Berücksichtigung von aufgrund einer Straftat geleisteten Schadensersatz Zahlungen als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Die von einem wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen verurteilten Arbeitnehmer aufgrund eines nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB auferlegten notariellen Schuldanerkenntnisses gegenüber seinem Arbeitgeber geleisteten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung und die damit zusammenhängenden Notarkosten sind nicht als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  2. Schadensersatzaufwendungen, aus strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, sind als Erwerbsaufwendungen nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und die Straftat nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Fundstelle(n):
RAAAE-84307

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