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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 108/14 EFG 2015 S. 617 Nr. 8

Gesetze: AO § 367 Abs. 2 Satz 2

Wirkungszeitpunkt des Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

Leitsatz

Der Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entfaltet erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die von der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Grundsätze für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten greifen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 3
DStRE 2016 S. 116 Nr. 2
EFG 2015 S. 617 Nr. 8
KÖSDI 2015 S. 19396 Nr. 7
Ubg 2016 S. 108 Nr. 2
CAAAE-84312

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