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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 10 | Kindergeld: Wohnsitz bei Eltern trotz mehrjährigem Auslandsstudium

Bei Kindern, die außerhalb der EU studieren, reicht es für einen inländischen Wohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung in Deutschland dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht. Ein Kind behält laut BFH vielmehr seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern nur dann bei, wenn es diese Wohnung in den ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend nutzt.

Für Eltern, deren Kinder zum Beispiel in der Türkei, in den USA, in China oder in Russland studieren, ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs interessant.

Der Hintergrund ist bekannt: Kindergeld gibt es nur für Kinder, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

Studieren die Tochter oder der Sohn in einem anderen Land, setzt der Anspruch auf Kindergeld voraus, dass sie ihren Wohnsitz bei den Eltern beibehalten. Wann dies der Fall ist, hat jetzt der III. Senat des BFH geklärt.

Während eine...