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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 91

Das Geschiedenentestament

Unerwünschte erbrechtliche Folgen einer Scheidung und Gestaltungsmöglichkeiten für letztwillige Verfügungen

Wolf-Dieter Tölle

Statistisch gesehen werden etwa ein Drittel (36 %) aller in einem Jahr geschlossenen Ehen oder auch eingetragener Lebenspartnerschaften im Laufe der nächsten 25 Jahre wieder geschieden. Diese Zahlen sprechen für sich. Für viele ist die Ehe mit der Rechtskraft der Scheidung bis auf etwaige Unterhaltsansprüche abgeschlossen. Dass sich jedoch auch nach der Scheidung noch erbrechtliche Konsequenzen ergeben können, die den geschiedenen Ehegatten berühren, ist den meisten Geschiedenen nicht bewusst. Darüber hinaus ziehen sich Scheidungsverfahren häufig über einen längeren Zeitraum hin. Stirbt einer der (Noch-)Ehegatten in diesem Zeitraum, können sich ebenfalls ungewollte Konsequenzen ergeben. Damit unbeabsichtigte Folgen nicht eintreten, bieten sich für den Fall der Scheidung verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an.

I. Gesetzliche Regelungen für den Fall der Scheidung

1. Gesetzliche Erbfolge

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass dem Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 BGB) und dem eingetragenen Lebenspartner (§ 10 LPartG) ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Mit der Scheidung soll dieses wieder erlöschen (§ 1933 BGB). Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen der Scheidung beim Erbfall vorg...