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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 2085/11 EFG 2015 S. 641 Nr. 8

Gesetze: EStG 2006 § 22 Nr. 2EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 4AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO § 121 Abs. 1AO § 121 Abs. 127BGB § 252BGB § 346

Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG

Abgrenzung des Veräußerungsgeschäfts von der nicht steuerbaren Rückabwicklung des Kaufvertrages

Leitsatz

1. Wird ein Kommanditanteil treuhänderisch gehalten, wird der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO dem Treugeber und nicht dem Treuhandkommanditisten zugerechnet.

2. Die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

3. Wird ein Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet und enhält er keinerlei Regelungen zu den üblichen Fragen einer Schadensregulierung, handelt es sich um ein unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EStG steuerbares Veräußerungsgeschäft und nicht um eine nicht steuerbare Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf etwaige Schadensersatzansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten, verzichtet.

4. Die falsche Benennung der Änderungsvorschrift führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, sondern zu einem unerheblichen Begründungsmangel.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 534 Nr. 10
DStZ 2015 S. 467 Nr. 12
EFG 2015 S. 641 Nr. 8
EStB 2015 S. 327 Nr. 9
StBW 2015 S. 328 Nr. 9
PAAAE-85832

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