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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4264/11 EFG 2015 S. 928 Nr. 11

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 34c Abs. 5, LStDV § 1, LStDV § 2 Abs. 1, AO § 5, AO § 8, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 102

Beibehaltung der inländischen Wohnung bei Versetzung in das Ausland

Arbeitslohn von Dritter Seite

Ermessensreduzierung auf Null bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE)

gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung

Beschränkung der Vergünstigungen nach dem ATE auf Arbeitnehmer inländischer Arbeitgeber ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ist es ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet. Auch das Innehaben mehrerer Wohnsitze nebeneinander ist möglich.

2. Behält ein vom Inland ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann, spricht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass er die Wohnung auch benutzt. Der Nachweis des Gegenteils obliegt dem Steuerpflichtigen.

3. Zuwendungen Dritter sind Arbeitslohn, wenn sie ihrem Grunde nach im weitesten Sinne im Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis wurzeln und nicht aufgrund eines anderen Rechtsgrundes gewährt werden.

4. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) kann der Steuerpflichtige auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen „Ermessensreduzierung auf Null”).

5. Die FG können die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm; eine erweiternde oder analoge Anwendung des ATE kommt nicht in Betracht.

6. Gegen die Beschränkung der Steuerbegünstigung nach dem ATE auf Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 46
DStRE 2016 S. 193 Nr. 4
EFG 2015 S. 928 Nr. 11
EAAAE-88497

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