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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13073/14 EFG 2015 S. 923 Nr. 11

Gesetze: EStG 2011 § 33 Abs. 1, EStG 2011 § 33 Abs. 2 S. 1, EStG 2011 § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, EStDV § 84 Abs. 3f, SGB V § 33 Abs. 1

Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als außergewöhnliche Belastungen

Begriff des „allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens” i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V

Leitsatz

1. Eine der Linderung oder Heilung von Rückenschwerden dienende automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, ist als ein zu den allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB V gehörendes medizinisches Hilfsmittel i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV anzusehen, bei denen der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erfordert; der Senat folgt für den Begriff des „allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens” der Rspr. des BSG (v. , B 3 KR 1/99) und weicht von der Rspr. des BFH (v. , VI R 61/12 sowie v. , VI R 21/11) ab.

2. Die sozialrechtliche Rechtsprechung geht von einem weiten Typusbegriff des „allgemeinen Gebrauchsgegenstandes” aus und stellt auf die Zweckbestimmung des Hilfsmittels aus Hersteller- und Benutzersicht ab. Danach sind Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen; das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z. B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 50
DStRE 2016 S. 219 Nr. 4
EFG 2015 S. 923 Nr. 11
GStB 2015 S. 232 Nr. 7
StBW 2015 S. 449 Nr. 12
RAAAE-88500

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