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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 4223/10 EFG 2015 S. 943 Nr. 11

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 7 Abs. 1, GrEStG § 7 Abs. 2, GrEStG § 7 Abs. 3, AO § 42, GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, GrEStG § 6 Abs. 4

Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum

kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

Leitsatz

1. Soll durch Bildung von Miteigentumsanteilen bei den Gesellschaftern einer GbR auf dem Weg vom Gesamthandseigentum der Gesellschaft zur Begründung von Wohnungseigentum der Gesellschafter § 7 Abs. 1 GrEStG anstelle § 7 Abs. 2 GrEStG zur Anwendung gebracht werden, um die nur auf den § 7 Abs. 2 GrEStG anwendbare Missbrauchsverhinderungsnorm des § 7 Abs. 3 GrEStG zu umgehen und lässt sich die Umgehungsabsicht unmittelbar aus dem Vertrag ablesen, nach dem die Übertragung der Miteigentumsanteile ausdrücklich zum Zwecke der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum erfolgt, ohne dass außersteuerliche Gründe hierfür vorgetragen oder ersichtlich sind, ist der Erwerbsvorgang nicht nach § 7 GrEStG von der Steuer befreit, wenn die Sperrfrist des § 7 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.

2. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 GrEStG entsprechend § 6 Abs. 4 GrEStG, wenn die veräußernde Gesamthand noch keine fünf Jahre vor dem Erwerbsvorgang bestanden hat, ist nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an der noch keine fünf Jahre bestehenden Gesamthand erst nach Erwerb des Grundstücks erfolgt, so dass die Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden Gesamthand seit dem Erwerb des Grundstücks nicht unverändert geblieben sind.

3. Befindet sich die Bebauung eines von einer GbR erworbenen Grundstücks im Zeitpunkt des Beitritts der Gesellschafter zu der GbR erst in der Planungsphase und sind die Gesellschafter im Zeitpunkt des Abschlusses des Miteigentumsübereignungs- und Teilungsvertrages hinsichtlich der Bebauung nicht gegenüber einer einheitlich agierenden Veräußererseite gebunden, da sie weder selbst noch als Gesellschafter der GbR im Verhältnis zu Dritten auf die Verwirklichung eines bestimmten Bebauungskonzepts festgelegt gewesen sind, sondern haben die Gesellschafter erst nach Abschluss der Verträge auf Grundlage der durch die Initiatoren vorbereiteten Architekten- und Betreuungsleistung gemeinschaftlich die Entscheidung über die Bebauung, deren konkrete Ausgestaltung und angestrebten Kosten sowie die Umsetzung getroffen, liegt kein einheitlicher Leistungsgegenstand vor, so dass grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand kein Grundstück im bebauten Zustand ist. Die Bebauung ist dann der Sphäre der Erwerber zuzuordnen.

4. Für eine Bindung der GbR-Gesellschafter an ein Bebauungskonzept reicht es nicht aus, dass diese sich vor Abschluss des Miteigentumsübereignungs- und Teilungsvertrages gesellschaftsvertraglich dazu verpflichtet haben, zusammen mit ihren Mitgesellschaftern ein Gebäude mit späteren Eigentumswohnungen zu errichten und die Kosten aus ihren Einlagen entsprechend der Beteiligungsquote an die Gesellschaft zu erbringen. Der so begründeten „Bauverpflichtung” lässt sich keine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der GbR, gegenüber den lediglich Planungs- und Betreuungsleistungen erbringenden und das Bauvorhaben in die Wege leitenden Initiatoren oder gar gegenüber der Grundstücksverkäuferin oder gegenüber mit diesen zu einer Veräußererseite verbundenen Dritten entnehmen. Die Gesellschafter haben sich vielmehr gegenseitig verpflichtet bzw. gebunden, ihren Beitrag zur Errichtung des Gebäudes zu erbringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 3
DStRE 2016 S. 99 Nr. 2
EFG 2015 S. 943 Nr. 11
UVR 2015 S. 233 Nr. 8
Ubg 2016 S. 106 Nr. 2
VAAAE-88503

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