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LAG Nürnberg 01.10.2014 4 Sa 273/14, NWB 18/2015 S. 1305

Arbeitsrecht | Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der Insolvenz

Da durch die insolvenzrechtliche Regelung zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO für beiderseitige Verträge sichergestellt werden soll, dass der Gläubiger, der insoweit noch voll zur Masse leisten soll, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert, wird hierdurch auch der Arbeitnehmer erfasst, der trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten...