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FG München Urteil v. - 4 K 2970/11 EFG 2015 S. 969 Nr. 12

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 3 S. 1, BewG § 22 Abs. 4, BewG § 76 Abs. 1 Nr. 5, BewG § 78, BewG § 79 Abs. 1, BewG § 79 Abs. 2 S. 1, BewG § 79 Abs. 2 S. 2, BewG § 79 Abs. 5, BewG § 27

Bei Fehlen tatsächlich gezahlter Mieten ist der vom FA erstellte Mietspiegel für die Einheitsbewertung zum maßgebend

Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung wegen Schätzung einer „falschen” Jahresrohmiete

Leitsatz

1. Fehlen bei der Einheitsbewertung bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächlich für das Objekt gezahlte Mieten, ist entsprechend § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen, wobei vorrangig die sich aus den von den FA für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegeln ergebende übliche Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am heranzuziehen ist (Anschluss an BFH-Rspr.).

2. Differenziert der im Streifall maßgebliche Mietspiegel u. a. nach Art, Baujahr und Ausstattung sowie nach den einzelnen im Zuständigkeitsbereich des FA liegenden Orts- bzw. Stadtteilen und wurde bei der Bewertung des streitigen Objekts wegen der Belegenheit in einem ungünstigeren Stadtteil bereits ein Abschlag von knapp 40 % vom für bessere Lagen vorgesehenen Mietspiegelwert vorgenommen, so kann der nicht näher substantiierte Einwand, die vom FA bei der Einheitsbewertung angesetzte Miete sei in dem betreffenden Stadtteil zum keinesfalls zu erzielen gewesen und deutlich überhöht, keine Wertfortschreibung begründen; für das FG besteht insoweit keine Veranlassung, über den von der FinVerw. vorgelegten Mietspiegel hinaus von sich aus auf weitere einzelne Vergleichsobjekte zurückzugreifen.

3. Eine anderweitige Schätzung der ortsüblichen Jahresrohmiete kann grundsätzlich nur dann die Vornahme einer Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung begründen, wenn die ursprüngliche Schätzung der Jahresrohmiete außerhalb jeder vernünftigen Überlegung gelegen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 969 Nr. 12
MAAAE-88892

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