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BFH 02.12.2014 IX R 1/14, StuB 9/2015 S. 353

Einkommensteuer | Gebäudefeuerversicherung: Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme; persönliche Zurechnung von Zahlungen

(1) Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer EinnahmeS. 354 aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. (2) Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann (Bezug: § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG; § 1061 Satz 1 BGB; § 43 Abs. 3 VVG).

Praxishinweise

AfaA eines vermieteten Mietwohnhauses durch einen Brand sind im Brandjahr als Werbungsko...