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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9161/11 EFG 2015 S. 1272 Nr. 15

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4, EStG § 17 Abs. 2, HGB § 255 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Realisierung eines Auflösungsverlusts bereits bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

Leitsatz

1. Ein Verlust aus der Auflösung der wesentlichen Beteiligung an einer eine Gaststätte betreibenden GmbH wird bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens realisiert, wenn zu diesem Zeitpunkt die entstandenen Verluste nach kaufmännischen Grundsätzen feststehen, da weder Grundbesitz noch Anlagevermögen vorhanden ist, die Betriebs- und Geschäftsausstattung bereits zum Zeitpunkt des Sequesterberichts vom Sequester aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurde und das Gesamtvollstreckungsverfahren im Wesentlichen nur eröffnet wird, um Einlageforderungen geltend machen zu können, aus denen sich eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger ergeben könnte.

2. Dieser Zeitpunkt ist auch dann für den Steuerpflichtigen maßgeblich, wenngleich er die Besonderheiten für die Vorverlegung des Realisierungszeitpunkts vor Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach eigenen Angaben nicht erkennen konnte.

3. Die sechs Jahre nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgte Verurteilung des Steuerpflichtigen zur Zahlung eines Teils der Stammeinlage eines anderen Gesellschafters wirkt auf das Jahr der Entstehung des Auflösungsverlusts zurück (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).

4. Allein die nach Einsprüchen des Steuerpflichtigen gegen die von der darlehensgewährenden AG aufgrund der übernommenen Bürgschaften erwirkten Vollstreckungsbescheide notwendig gewordene Klageerhebung bewirkt nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche aus den Bürgschaftsübernahmen nicht bereits bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren festgestanden haben. Die dem Grunde und im Wesentlichen der Höhe nach feststehenden Verbindlichkeiten wirken sich nicht allein aufgrund eines formalen Klageverfahrens erst lange nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Gesellschafter steuerlich aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 50
DStRE 2016 S. 135 Nr. 3
DStZ 2015 S. 656 Nr. 17
DStZ 2015 S. 691 Nr. 18
EFG 2015 S. 1272 Nr. 15
EStB 2015 S. 423 Nr. 11
GmbH-StB 2015 S. 204 Nr. 7
MAAAE-89449

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