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BFH 13.01.2015 IX R 16/14, StuB 10/2015 S. 394

Einkommensteuer | Vorrang von § 23 oder § 17 EStG bei Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von weniger als einem Jahr im Veranlagungszeitraum 2008

Hat ein mit mehr als 1 % beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2008 Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung (hier: im Rahmen einer Kapitalerhöhung) wieder verkauft, ist der Gewinn bei den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der vor 2009 gültigen Fassung steuerpflichtig und nicht aufgrund der erst ab 1. 1. 2009 geltenden Regelung des § 23 Abs. 2 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 den Einkünften aus § 17 EStG zuzurechnen (Bezug: § 17 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 EStG 2007; § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 52 Abs. 11 EStG 2009 i. d. F. des UntStRefG 2008).

Praxishinweise

(1) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der vor 2009 gültigen Fassung waren Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen An...