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BFH 18.12.2014 IV R 22/12, StuB 10/2015 S. 395

Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

(1) Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. (2) § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i. d. F. des EuRLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung (Bezug: § 7 Satz 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6 GewStG; § 89 Abs. 2 AO).

Praxishinweise

(1) Mit der Einführung von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz im Jahr 2002 sollten Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, zum Gewerbeertrag gehören. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäu...