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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 02-03 | Verbilligte Vermietung: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt eine Vermietung als vollentgeltlich. Die Aufwendungen können dann zu 100 % als Werbungskosten abgezogen werden. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die Kaltmiete zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten. Wir informieren Sie über eine Verfügung der OFD Frankfurt/M., die zusammengestellt hat, was aus Verwaltungssicht bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete zu beachten ist.

Track 02 | Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete

Wie ist bei einer verbilligten Vermietung die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln? Diese sehr praxisrelevante Frage hat kürzlich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main beantwortet.

Sie kennen den Hintergrund: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt eine Vermietung als vollentgeltlich. Die Aufwendungen können dann unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden. Verlangt ein Vermieter hingegen weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nur der entsprechende Anteil abziehbar. Bei 70 % der ortsüblichen Miete können also 100 % der Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei 40