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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1507/13

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 3 Nr. 28EStG § 3 Nr. 56EStG § 3 Nr. 62EStG § 3 Nr. 63EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2aEStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3aEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) bb) EStG § 24 Nr. 1aEStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1gLStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 DBA CHE Art. 4 DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA CHE Art. 21 SGB VI § 187a

Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionkasse aufgrund Frühpensionierung des Arbeitnehmers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; Sonderausgabenabzug der Beitragsleistungen des Arbeitnehmers in die Schweizer Pensionskasse

Leitsatz

1. Zu den im Inland steuerbaren Vergütungen i. S. v. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz gehört auch die zusätzliche Beitragszahlung (Spezialeinlage) eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionskasse zur Finanzierung der Überbrückungsrente eines vorzeitig pensionierten, im Inland ansässigen Arbeitnehmers.

2. Die Zahlung der Spezialeinlage in die Schweizer Pensionskasse aufgrund eines freiwilligen Sozialplans ist nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da der Arbeitgeber nach Schweizer Recht nicht verflichtet ist, die wegen der vorzeitigen Pensonierung entstehende Rentenkürzung auszugleichen.

3. Der dem Arbeitnehmer in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist zur Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 187a SGB VI steuerfrei.

4. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes i. S. v. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 g EStG auf die Lohnzuwendung in Gestalt des nicht steuerfreien Teils der Spezialeinlage kommt nicht in Betracht.

5. Die Entschädigung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert werden.

6. Bei den Ausgaben des Arbeitgebers für die Absicherung des Arbeitnehmers gegen die Risiken Tod und Invalidität handelt es sich nicht um Zuwendungen i.S.v. § 3 Nr. 56 EStG.

7. Eine zusammenfassende steuerliche Beurteilung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente mit der sich ggf. anschließenden AHV-Rente ist nicht zulässig.

8. Der steuerfreie Teil der Spezialeinlage ist gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HS 1 EStG nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, weil er in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer gemäß § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 187a SGB VI steuerfreien Einnahme steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 5
DStRE 2017 S. 283 Nr. 5
HAAAE-90906

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