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LSG Bayern 19.11.2014 L 19 R 1053/12, NWB 23/2015 S. 1680

Sozialversicherungsrecht | Versorgungsehe in der gesetzlichen Rentenversicherung

Witwer oder Witwen haben keinen entsprechenden Rentenanspruch, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder doch überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Kann damit auch bei kurzer Ehedauer ein Witwer-/WitwenrentenanspruchS. 1681 in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage kommen (Gleiches gilt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung), darf der Rentenversicherungsträger dabei keine Ermittlungen im privaten Lebensbereich i. S. einer Motivforschung vornehmen, [i]Berechnungsprogramm „Renten-Rechner (versicherungsmathematisch)“ NWB HAAAD-23873 sondern muss sich an objektiven Kriterien orientieren, die für oder gegen eine Versorgungsehe sprechen...